Gut zu wissen

Auf dieser Seite informieren und beraten wir zu immer wieder auftauchenden Fragen rund um die Rahmenbedingungen der Jugendarbeit.
Wo finde ich Hinweise zum Kirchlichen Datenschutz?
Was muss ich als Veranstalter bei Reisen mit Jugendlichen beachten?
Was muss ich wissen, wenn es um die Förderung des Ehrenamts durch die JULEICA geht?
Wie komme ich in den Genuss von Mitteln für meine Projekte?
Oder wo finde ich die Richtlinien des Kirchlichen Jugendplans?
Was muss ich wissen, wenn es um die Förderung des Ehrenamts durch Sonderurlaub geht?

Wenn euch Themen fehlen, zu denen wir hier Info und Beratung anbieten sollten, lasst es uns wissen und schreibt kurz an info@kja.de

wasgiltwasgehtwerhilft

Zum Thema Jugendarbeit & Corona haben wir inzwischen eine eigene Seite erstellt, da die Regelungen und der Klärungsbedarf immer komplexer geworden sind. Ihr findet sie jetzt unter

Unterstützung für Verbände, Offene Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Jugendarbeit in Gemeinden

Kinder und Jugendliche stark machen – Der Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW

Für jede Legislaturperiode muss die Landesregierung in NRW einen Kinder- und Jugendförderplan (KJFP-NRW) machen. Wurde er in den letzten Jahren mehr oder weniger überrollt, ist der neue KJFP-NRW  für die Jahre 2018 bis 2020 an einigen Stellen verändert. Verbände, Offene Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung, einige Träger der Jugendsozialarbeit und Landeszusammenschlüsse in der Jugendarbeit erhalten wie gewohnt die Infrastrukturförderung. Mit einem Gesamtvolumen von 120 Millionen Euro ist der KJFP-NRW nun erhöht worden und wird – ab 2019 – dynamisiert, das heißt jährlich wird es ein paar Prozente mehr geben.

Die Erhöhung und die Dynamisierung der Infrastrukturmittel ist für unsere Einrichtungen, Träger und Verbände notwendig und wichtig um Planungssicherheit zu erlangen. Die Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit müssen nun in ihren Kommunen mit dafür Sorge tragen, dass die erhöhte Landesförderung auch in den Einrichtungen ankommt.

Über 21 Millionen Euro stehen im neuen KJFP-NRW für Projektförderung zur Verfügung. Projekte kann jeder freie Träger der Jugendhilfe beantragen, sofern die Maßnahmen nicht durch die jeweilige Infrastrukturfinanzierung des Trägers abgedeckt sind. Auch Kirchengemeinden / Kirchgemeindeverbände können beim Landschaftsverband Rheinland Projekte beantragen. Sie sind nach § 75 Absatz 3 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.

Das sind die Themen, zu denen ihr Projektmittel beantragen könnt

  • Junge Menschen verstärkt an der Gestaltung der Gesellschaft beteiligen
    Gefördert werden Projekte der Partizipation und Teilhabe von jungen Menschen an der Gestaltung der Gesellschaft. Angebote zur Wertevermittlung und politischen Jugendbildung. Mit diesem Förderbereich werden auch Gedenkstättenfahrten unterstützt.

  • Jugendförderung zukunftsfähig gestalten
    Globalisierung, Digitalisierung, demografischer Wandel und weitere Entwicklungen führen zu einem schnellen Wandel in der Gesellschaft. Projekte, die mit jungen Menschen diesen Wandel mitgestalten und junge Menschen darauf vorbereiten können ausprobiert werden.

  • Vielfalt fördern und gesellschaftlichen Zusammenhalt schaffen
    Projekte, die sich an spezifische Zielgruppen richten und deren Wünsche und Bedürfnisse in den Blick nehmen werden in diesem Förderbereich unterstützt. Projekte mit Zugewanderten, mit Menschen mit Behinderung, mit sozial benachteiligten jungen Menschen. Projekte die der Integration und Inklusion dienen. Auch spezifische Angebote der Jungen- und Mädchenarbeit.
  • Chancen durch Bildung gerechter gestalten
    Dieser Förderbereiche umfasst Lernangebote der Jugendarbeit und deren Vernetzung. Es kann um interkulturelle Bildung gehen und internationalen Jugendaustausch. Um nachhaltige Bildung oder kulturelle Bildung. Unterschiedlichste Bildungsthemen gerade jungen Menschen mit Benachteiligungen zu öffnen ist in diesem Förderbereich ein Ziel.
  • Kinder und Jugendliche stark machen
    Präventive Angebote auf unterschiedlichste Risikolagen von jungen Menschen, wie Gewalt, Drogenkonsum, Radikalisierung, aber auch Umgang mit Medien. Junge Menschen sollen aufgeklärt sein und in ihrer Persönlichkeit gestärkt werden.

Wer Ideen zu Projekten oder Angeboten für junge Menschen hat, sollte auf jeden Fall mal einen Blick in den KJFP-NRW werfen. Die einzelnen Förderbereiche sind dort detailliert beschrieben.

Mit bis 85% der vom Landschaftsverband Rheinland anerkannten Kosten kann ein Projekt gefördert werden. Der Eigenanteil kann in Teilen auch durch ehrenamtliches bzw. bürgerschaftliches Engagement erbracht werden. Als Kosten können, Sachkosten, Honorarkosten und unter Umständen auch Personalkosten geltend gemacht werden. Genaue Angaben, was wie gefördert werden kann und was zu beachten ist, stehen in den Richtlinien zum KJFP NRW. Für den aktuellen werden die Richtlinien noch angepasst.

Barbara Pabst

Barbara Pabst

Fachbereichsleiterin 'Jugendpastorale Träger & Qualifizierung'
Referentin für Offene Kinder- und Jugendarbeit |
Jugendhilfe & Schule

Ab dem 1. Januar 2024 stellen wir auf ein digitales Förderverfahren um. Auch die Richtlinien zum Kirchlichen Jugendplan ändern sich zu dem Zeitpunkt. Alle Infos zu den Veränderungen finden Sie hier

Wer eine Gruppenleiterschulung oder eine religiöse Bildungsveranstaltung plant, kann Zuschüsse über den 'kirchlichen Jugendplan' beantragen. Das gilt beispielsweise für die Durchführung von Übernachtungsveranstaltungen mit Kommunionkindern oder Firmanden; aber auch für Ministrantengruppen oder Kinder- und Jugendchöre.

ruth_brodesser

Ruth Brodesser

Sachbearbeitung Kirchlicher Jugendplan / Exerzitien

Geschäftsstelle Kategoriale Seelsorge

Offene Kinder- und Jugendarbeit

Das Erzbistum fördert Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit über regionale Budgets. Ansprechpersonen dazu finden Sie in den jeweiligen

Jugendwohnheime

Im Rahmen des finanziellen Budgets gibt es die Möglichkeit Investitionen in Jugendwohnheimen anteilig zu unterstützen. Ansprechpersonen finden Sie in den regionalen

Sondermaßnahmen

Für Projekte der Jugendsozialarbeit, als Hilfen der beruflichen und sozialen Integration bis zur Förderung innovativer Ferienaktionen, kann im Einzelfall finanzielle Unterstützung gegeben werden. Bitte nehmen Sie dazu mit der örtlichen

In Nordrhein-Westfalen können ehrenamtlich tätige Personen ab 16 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen für die folgenden Tätigkeiten Sonderurlaubstage beim Arbeitgeber geltend machen:

  • leitende und helfende Tätigkeiten bei Jugendfreizeitmaßnahmen
  • Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Jugendarbeit
  • Teilnahme an Fachtagungen, wenn diese auf Leitungs- und Betreuungsaufgaben vorbereiten.

Die Details finden sich im Sonderurlaubsgesetz.

In der katholischen Jugendarbeit im Erzbistum Köln gibt es zwei Wege, Sonderurlaub zu beantragen:

Für Maßnahmen der katholischen Jugendverbände gibt es auf der Website des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (bdkj-nrw.de) ausführliche Informationen und ein eigenes Antragsformular.

Für alle anderen Träger geht der Antrag an den Landschaftverband Rheinland (LVR). Ab dem 01.01.2024 ändert sich das Verfahren, in Kürze informieren wir hier. 

Am 24. Mai 2018 ist das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in Kraft getreten. Das KDG ist bei allen Einrichtungen anzuwenden, die vorrangig kirchliche Zwecke erfüllen, unabhängig davon, welche Rechtsform sie haben, d.h. auch bei Ortsgruppen von Jugendverbänden, Jugendagenturen, usw.

Im Grundsatz geht es bei den neuen gesetzlichen Regelungen darum, alle personenbezogenen Daten besonders zu schützen. So heißt es in § 1 des KDG:

Zweck dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, und den freien Verkehr solcher Daten zu ermöglichen.

Das ist sehr sinnvoll. Die Umsetzung erfordert aber einen gewissen Aufwand. Dazu haben wir einige Grundsätze und Verfahrenshinweise zusammengestellt, die hier heruntergeladen werden können:

PiLens (c) PiLens/photocase.de

Seit 1. Juli 2018 gilt ein neues Reiserecht. Grundlage dafür ist die überarbeitete EU-Pauschalreiserichtlinie. Ziel ist, ein einheitliches Reiserecht in allen EU-Mitgliedstaaten.

Wann ist eine Reise als Pauschalreise einzustufen?

Eine Pauschalreise ist ein Gesamtangebot von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für ein und dieselbe Reise. Reiseleistungen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sind:

  • Reiseleistung 1: Die Beförderung von Personen mit sämtlichen Beförderungsmitteln,
  • Reiseleistung 2: Die Beherbergung unabhängig von der Unterkunftsart. Hierzu gehören alle Unterkünfte in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Hostels und auf Campingplätzen.
  • Reiseleistung 3: Die Vermietung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie von Krafträdern,
  • Reiseleistung 4: Jede weitere touristische Leistung wie z.B. Stadtführungen oder Eintrittskarten für eine Theatervorstellung. Im Prinzip gehören hierzu alle Leistungen, die nicht unter die Punkte 1. – 3. fallen und kein Bestandteil einer eigenen Reiseleistung sind.

Beispiel 1: Messdienerfahrt

Folgende Reiseleistungen werden kombiniert: Die Gruppe wird mit dem Bus nach Holland befördert und in einem Gruppenhaus untergebracht. An einem Tag wird vormittags das Naturkundemuseum besucht und an einem anderen Tag nachmittags eine Fahrt zu den Seehundbänken unternommen. Diese Angebote sind zwei touristische Leistungen, da jeweils ein Ticket gelöst wird.

Die Hollandfreizeit erfüllt damit Voraussetzungen einer Pauschalreise und ggf. sind die entsprechenden Regelungen des Pauschalreiserechts anzuwenden.

Beispiel 2: Leiterrunden-Wochenende

Folgende Reiseleistungen werden kombiniert: Die Unterbringung erfolgt von Freitag – Sonntag in Haus Sonnenberg. Das Wochenende beginnt nach eigener Anreise und das Programm wird selbst gestaltet. Es ist nur eine Reiseleistung zu erkennen, so dass die Maßnahme nicht unter die Voraussetzungen einer Pauschalreise fällt.
 
Gibt es Ausnahmeregelungen für gemeinnützige Organisationen wie z. B. Kirchengemeinden?

Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten weiterhin nicht für Verträge über Reisen, die

entweder nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden

Beispiel 3: Fahrtenplanung einer Gemeinde

Die Messdiener einer Gemeinde fragen sich, ob ihre Herbstfreizeit in 2019 unter das neue Reiserecht fällt. Sie sammeln, welche Veranstaltungen in der Gemeinde insgesamt in dem Jahr geplant sind:

  • eine zweiwöchige Sommerfreizeit der gesamten Pfarrjugend in Frankreich, Anreise mit dem Bus, Unterbringung auf dem Zeltplatz.
  • ein dreitägiges Probenwochenende des Chores mit Gastauftritt in Hamburg, Anreise mit dem Zug und Unterbringung in Pensionen.
  • eine achttägige Messdienerfahrt nach Holland im Herbst, Anreise mit dem Bus, Unterbringung im Gruppenhaus.
  • Ein Tagesausflug nach Altenberg
  • Ein Tagesausflug nach Trier

Die Tagesausflüge dauern weniger als 24h Stunden und werden ohne Übernachtung angeboten, sie zählen also nicht mit. Dann bleiben drei Reisen, die ohne Gewinnerzielungsabsichten von der Kirchengemeinde durchgeführt werden. Damit ist die Ausnahmebedingung erfüllt und die Regelung zu Pauschalreiseverträgen kommen nicht zur Anwendung.

oder weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500,00 € nicht übersteigt.

Beispiel 4: Sommerausflug

Die Leiterrunde macht einen Sommerausflug mit ihren Gruppenkindern von Düsseldorf nach Köln, die Fahrkarte per Bahn kostet aufgrund von Gruppenermäßigungen nur 4,50€ pro Person. Die Anreise erfolgt mit der Bahn und die Eintrittskarten in Höhe von 8,00€ pro Person in das Abenteuermuseum gehören zur Veranstaltung dazu. Da es sich hier um eine Tagesreise handelt und der Reisepreis unter 500,00€ liegt, kommen die Regelungen zu Pauschalreiseverträgen nicht zur Anwendung.

 
Wann trifft die Ausnahmeregelung „nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten“ zu?

Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist, dass man nicht-gewerbliche Gelegenheitsveranstalter nicht in den Anwendungsbereich des Pauschalreiserechtes mit einbeziehen wollte.

Eine klare Definition dafür, was mit „gelegentlich“ gemeint ist und wann von einem „begrenzten Personenkreis“ im Sinne der gesetzlichen Vorschriften auszugehen ist, gibt es nicht. Aus dem Gesetzestext lässt sich ableiten, dass es sich beispielsweise um solche Reisen handelt, die lediglich wenige Male im Jahr von Wohltätigkeitsorganisationen, Sportvereinen oder Schulen für ihre Mitglieder veranstaltet werden und die nicht öffentlich angeboten werden. Im Hinblick auf die Aussage „lediglich wenige Male im Jahr“ wird zurzeit die Ansicht vertreten, dass darunter ca. 2-3 Reisen pro Jahr fallen.

Es ist davon auszugehen, dass unter die Ausnahmeregelung selbst organisierte Fahrten von Non-Profit-Organisationen für ihren begrenzten Personenkreis fallen, welche lediglich dem Organisationszweck der Vereinigungen dienen und keine wesentliche Wettbewerbsverzerrung gegenüber gewerblich tätigen Reiseunternehmen darstellen.
 
Gibt es Ausnahmen aufgrund der Art der Reise?

Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten weiterhin nicht für Verträge über Reisen, die nicht zwei Arten von Reiseleistungen kombinieren.

Dabei ist es keine Kombination, wenn eine Reiseleistung schon „wesensmäßiger Bestandteil“ der anderen Reiseleistung ist (z. B. der Gepäcktransport im Bus oder der Shuttle-Service der Jugendherberge zum Bahnhof).

Ebenfalls keine Pauschalreise liegt vor, wenn

  • nur eine Art von Reiseleistung der Nummern 1. bis 3. (Beförderung, Beherbergung, Vermietung von Fahrzeugen) mit einer oder mehreren touristischen Leistungen der Nummer 4. (touristische Leistungen) zusammengestellt wird und
  • die touristischen Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen (weniger als 25 % des Gesamtwertes und
  • die touristischen Leistungen weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden.

Beispiel 5: KjG-Leiterrunden-Wochenende

Die Leiterrunde der KjG macht einmal im Jahr ein gemeinsames Wochenende. Die Unterbringung erfolgt im Selbstversorgerhaus Sonnenberg. Am Samstagvormittag besucht die Gruppe kostenpflichtig den nahegelegenen Kletterwald. Der Eintritt von 5,00€ macht weniger als 25% des Gesamtwertes der Wochenendfahrt aus. Auch diese Maßnahme fällt nicht unter die Voraussetzungen einer Pauschalreise.
 
Und wenn die Reise dann doch eine Pauschalreise ist, welche Pflichten ergeben sich daraus?

  1. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, über wesentliche Details der Reise zu informieren. Dem Reisenden muss, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, ein Musterformblatt übergeben werden, das ihn über seine Rechte als Pauschalreisender informiert. Weiterhin muss er dem Reisenden bei der vorvertraglichen Unterrichtung detaillierte Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der zu buchenden Reiseleistungen, wie z. B. im Hinblick auf den Reisepreis, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und das Rücktrittsrecht vor Reisebeginn zukommen lassen.
  2. Die vorstehend erteilten Informationen werden Inhalt des Pauschalreisevertrages. Es steht den Vertragsparteien jedoch offen, ausdrücklich etwas anderes zu vereinbaren.
  3. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen und rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.
  4. Der Veranstalter muss (weiterhin) über eine Insolvenzsicherung verfügen, wenn er Zahlungen des Reisenden vor Beendigung der Pauschalreise entgegennimmt und dem Reisenden grundsätzlich einen Sicherungsschein übergeben, bevor dieser Zahlungen auf den Reisepreis leistet. Hier muss gegebenenfalls für die Deckung einer entsprechenden Versicherungslücke Sorge getragen werden. Die Insolvenzversicherung kann online z. B. über das Jugendhaus Düsseldorf abgeschlossen werden. Die Kosten sind gering.
  5. Der Reiseveranstalter ist gegenüber dem Reisenden für die Erbringung sämtlicher Reiseleistungen der Pauschalreise verantwortlich. Auch hier ist gegebenenfalls über den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzudenken.
  6. Der Reiseveranstalter hat künftig die Pflicht, den Reisenden in Notsituationen mit Informationen zu medizinischer Versorgung, Polizei und Behörden beizustehen.


Literaturtipp

Wilka, Wolfgang / unter Mitarbeit von Schmidt, Peter L.: Recht - gut informiert sein - Rechtsfragen in der christlichen Kinder- und Jugendarbeit, 2. aktualisierte Auflage, 368 Seiten, kartoniert

Die umfangreich aktualisierte 2. Auflage enthält die ab 1. Juli 2018 gültigen Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie, außerdem die ab 25. Mai 2018 gültigen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgesetze der beiden großen christlichen Kirchen und wichtige Änderungen des Urheberrechtsgesetzes.

Um die Jugendleiter/-innen zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, erhalten alle Jugendleiter/-innen ab 16 Jahren die bundeseinheitliche Card. Außerdem dient die Card als Nachweis für Eintrittsvergünstigungen, z.B. bei Veranstaltungen und Ausstellungen. Fragen rund um die Juleica beantworten auch die

Im Landesnachweis werden die im sozialen Ehrenamt geleisteten und erworbenen Fähigkeiten dokumentiert und gewürdigt. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen in Kirchengemeinden, Verbänden und Institutionen können sich den Landesnachweis von ihrer Kirchengemeinde oder von Verbänden wie dem Caritasverband, der kfd, dem Kolpingswerk oder dem BDKJ und seinen Mitgliedsverbänden ausstellen lassen. Als Dokumentation der ehrenamtlichen Tätigkeit können sie ihren Landesnachweis z.B. Bewerbungsunterlagen beifügen und so ihr geleistetes Ehrenamt schwarz auf weiß unter Beweis stellen.

Fragen zum Landesnachweis beantworten auch die

Informationen zum Landesnachweis Ehrenamt auf:

Wertschätzung & Aufmerksamkeit für Ehrenamtliche

Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter in der Jugendarbeit sind echte Multitalente! Sie gestalten und leben Kirche vor Ort, planen und organisieren, was das Zeug hält. Sie helfen unkompliziert mit und bieten kreative Freiräume für Kinder und Jugendliche bei Gruppenstunden, Aktionen und Fahrten. Die Zusammenarbeit mit ihnen ist eine Bereicherung, macht unglaublich Spaß und ist ein starkes Zeichen lebendigen Glaubens in unseren Kirchengemeinden und Jugendverbänden.

Wir meinen: Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter haben Wertschätzung & Aufmerksamkeit verdient! Für ihr oft langjähriges Engagement erwarten sie in der Regel nicht viel, ein Dankeschön ist ihnen meist genug. Im Alltag geht dieser Ausdruck von Wertschätzung ab und an verloren, manchmal fehlen auch Ideen, Zeit oder Möglichkeiten. 

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